{"id":33,"date":"2016-05-21T10:36:59","date_gmt":"2016-05-21T10:36:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/?page_id=33"},"modified":"2016-08-02T15:11:25","modified_gmt":"2016-08-02T13:11:25","slug":"geschichte-der-zunft-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/?page_id=33","title":{"rendered":"Geschichte der Zunft"},"content":{"rendered":"<h1>Aus der Geschichte der Himmelzunft<\/h1>\n<p style=\"text-align: center;\">Von Alt-Meister\u00a0<strong>Kurt Jenny<\/strong><br \/>\n(unver\u00e4nderter Nachdruck aus der Zunftschrift von 1982)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 6. Mai 1361 liessen sich die in den beiden Halbz\u00fcnften \u201ezum Goldenen Stern\u201c und \u201ezum Himmel\u201c zusammengeschlossenen Scherer, Maler, Glaser, Sattler und Sporer von B\u00fcrgermeister und Rat der Stadt Basel ihren in der Erdbebenkatastrophe von 1356 untergegangenen Zunftbrief erneuern. Ein Blick auf die Geschichte derjenigen Basler Zunft, deren Zunftbr\u00fcder das Verdienst f\u00fcr die Entwicklung der Stadt Basel zu einer bedeutenden Kunststadt Europas weitgehend in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, darf uns gewiss mit Stolz erf\u00fcllen. Heute noch bewundert und von nah und fern besucht sind die im Kunstmuseum ausgestellten Werke der Br\u00fcder Ambrosius und Hans Holbein (d.J.) sowie von Konrad Witz. Hell leuchten die kr\u00e4ftigen Malereien des Holbeinsch\u00fclers Hans Bock am Basler Rathause, und fr\u00f6hlich glitzern die Rathausfenster des Glasmalers Anthony Glaser. Unvergessen bleibt der auf die Gottesackermauern bei der Predigerkirche gemalte Totentanz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der \u201eHimmel\u201c die Halbzunft der Maler und Sattler, und der \u201eGoldene Stern\u201c die Halbzunft der Wund\u00e4rzte und Scherer, bildeten durch die Jahrhunderte der Basler Zunftgeschichte hindurch eine politische Einheit. Noch im 19. Jahrhundert waren \u201eHimmel\u201c und \u201eGoldener Stern\u201c eine Wahlzunft. Heute sind beide Z\u00fcnfte selbst\u00e4ndige Organisationen, die sich jedoch der alten Zusammengeh\u00f6rigkeit wohl bewusst sind. So k\u00f6nnten wir nicht \u00fcber die Malerzunft schreiben, ohne nicht auch die Geschichte des treuen Weggef\u00e4hrten des \u201eHimmels\u201c, des \u201e Goldenen Sterns\u201c, zu ber\u00fchren. Gustav Steiner hat in seinem ausgezeichneten Werk \u201eZunft zum goldenen Stern als Zunft der Wund\u00e4rzte und Scherer\u201c (Basel 1955) auch ein St\u00fcck Geschichte der Himmelzunft geschrieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">I.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Dunkeln liegen Entwicklung und Anerkennung unserer Zunft durch den Stadtherrn, den Bischof von Basel. Wir sind auf Vermutungen angewiesen, die uns zur Wurzel der Zunftbewegung \u00fcberhaupt f\u00fchren. Unsere Zunft ist nur ein Glied in der Kette der allgemeinen grossen Zunftbewegung, die \u2013 entstanden in Italien \u2013 sich im 12. und 13. Jahrhundert in den an Bedeutung gewinnenden St\u00e4dten des Heiligen R\u00f6mischen Reiches Deutscher Nation kraftvoll und siegreich entfalteten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im sp\u00e4ten R\u00f6mischen Reiche lassen sich in den Municipalst\u00e4dten Handwerkervereinigungen, sogenannte Collegien, feststellen, deren Nachahmung nach der Meinung bedeutender \u00e4lteren Rechtshistoriker wie z.B. Savignys unsere Z\u00fcnfte bilden sollten. In Justinians Digesten, dem umfassenden Rechtsbuche aus der ersten H\u00e4lfte des sechsten Jahrhunderts, sind als Prozess- und verm\u00e4chtnisf\u00e4hige Personengesamtheiten u.a. die \u201ecollegia pistorum, fabrorum, naviculariorum\u201c erw\u00e4hnt, also Vereinigungen der B\u00e4cker, Zimmer- und Schiffsleute (Dig. 3,4, I, pr.; 32, 93, 4. Zit. nach Kreuger). Es er\u00fcbrigt sich indessen, die rechtliche Stellung dieser Collegien in ihren St\u00e4dten zu untersuchen, da nach heute allgemein anerkannter Ansicht kein Zusammenhang zwischen den r\u00f6mischen Handwerkervereinigungen und den mittelalterlichen Z\u00fcnften besteht (vgl. Wilhelm Stieda, Zur Entwicklung des deutschen Zunftwesens, S. 1 ff.). Die Erscheinung der Z\u00fcnfte entspringt vielmehr den durch den Feudalismus geschaffenen Verh\u00e4ltnissen und ist interessanterweise auf die Handwerker der St\u00e4dte beschr\u00e4nkt. Es gibt auf dem Lande keine Bauernz\u00fcnfte. Der Wille zum Selbstbestimmungsrecht \u00e4ussert sich dort direkt in der Erhaltung oder der Schaffung einer m\u00f6glichst grossen Gemeindefreiheit. Die st\u00e4dtischen Handwerker wussten der durch die Feudalzust\u00e4nde an sie gerichteten, ihre Freiheit bedrohenden Herausforderung politisch und wirtschaftlich wirksam durch das Mittel der Z\u00fcnfte zu begegnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anf\u00e4nglich im geheimen entstanden die Vorl\u00e4ufer der Z\u00fcnfte; die Mitglieder dieser Handwerkervereinigungen verbanden sich durch gemeinsamen Eid: Sie waren Eidgenossenschaften und wurden als Eidb\u00fcnde oder Schwurgenossenschaften (lat. coniurationes) gemeinhin als Z\u00fcnfte bezeichnet. Das Wort \u201eZunft\u201c taucht sehr fr\u00fch auf: Es fehlte in der offiziellen lateinischen Amtssprache eine genaue und eindeutige Bezeichnung dieser Art von Handwerkervereinigungen, und es wurde daher dem lateinischen Ausdruck f\u00fcr Personengemeinschaft meistens das deutsche \u201eZunft\u201c verdeutlichend beigef\u00fcgt. So wird im Zunftbrief der Basler K\u00fcrschner das Handwerk eine \u201esocietas, quae in vulgari dicitur zhunft\u201c genannt: Eine Gesellschaft, die im Volksmunde \u201eZunft\u201c heisst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im 13. Jahrhundert haben in Basel die in Z\u00fcnften organisierten Handwerke, deren Angeh\u00f6rige die Wehrf\u00e4higkeit besassen, bereits ihre Anerkennung als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, die gewisse \u00f6ffentliche Aufgaben zu erf\u00fcllen hatten, durch den Bischof gefunden (vgl. den \u00e4ltesten erhaltenen Zunftbrief der K\u00fcrschner aus dem Jahre 1226). Damit erlangte das Basler Handwerk, das die Handwerkspolizei und die Gerichtsbarkeit auf diesem Gebiete f\u00fcr sich beanspruchte sowie mit Erfolg den Zunftzwang durchsetzte, die im internationalen Handel erforderliche Konkurrenzf\u00e4higkeit und sicherte sich die M\u00f6glichkeit zu weiterem Aufstieg. Die der Stadt im Jahre 1264 von Bischof Heinrich von Neuenburg gegebene Handveste (Stadtverfassung), welche u.a. das Bestehen eines st\u00e4dtischen Rates sanktionierte, best\u00e4tigte ausdr\u00fccklich die \u201egesezzede, so man zunft nennet\u201c. Dieses erste \u00f6ffentliche Auftreten der Z\u00fcnfte mag bescheiden erscheinen, wenn man es bloss im Hinblick auf die sp\u00e4tere Entwicklung ins Auge fasst. Aber von den Eidb\u00fcnden bis zur Anerkennung als Zunft ist mindestens ein so grosser Schritt als von dieser zu politischen Gleichstellung mit den das Stadtregiment innehabenden Geschlechtern: Das Ziel der Zunftbewegung war die Erlangung der politischen und milit\u00e4rischen Macht im eigenen Gemeinwesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Erkenntnis macht es verst\u00e4ndlich, weshalb im Heiligen R\u00f6mischen Reiche Zunftanf\u00e4nge und Z\u00fcnfte gef\u00fcrchtet waren. In politischer wie in wirtschaftlicher Beziehung bedeuteten die Z\u00fcnfte eine Bedrohung der herrschenden Kreise. So nur k\u00f6nnen die allgemeinen Zunftverbote aufgefasst werden, die in den ersten Dezennien des 13. Jahrhunderts ergangen sind. Kaiser Friedrich II. verordnete im Jahre 1219 auf dem Reichstage zu Goslar folgendes: \u201ePraeterea datum est regali praecepto quod nulla sit coniuratio vel promissio vel societas, quae theutonice dicitur eyninge vel ghilde, nisi solum monetarium ea de causa ut caveant de falsis monetis.\u201c Nach kaiserlicher Vorschrift wurde somit die Bildung irgendeiner Art von Schwurgenossenschaften, Innungen oder Gilden untersagt mit Ausnahme derjenigen der M\u00fcnzer, die im \u00f6ffentlichen Interesse \u00fcber die Falschm\u00fcnzerei wachen sollten. Tats\u00e4chlich sind ganz allgemein die f\u00fcr das Gemeinwesen besonders wichtigen M\u00fcnzer oder Hausgenossen die \u00e4ltesten, offiziell anerkannten Handwerkervereinigungen. Da offenbar der kaiserliche Befehl missachtet wurde, wiederholte Friedrich II. im Jahre 1232 von Ravenna aus das allgemeine Zunftverbot und wandte sich dabei \u201econtra omnia communia civitatum\u201c, gegen jedwede Vereinigung innerhalb der B\u00fcrgerschaft. Mit dieser Hilfe von h\u00f6chster Seite gelang es dem Bischof Heinrich von Worms im Jahre 1233, die in seiner Stadt bereits sehr m\u00e4chtig gewordenen Z\u00fcnfte aufzul\u00f6sen. Die M\u00fcnzer und Pelzh\u00e4ndler liess er jedoch als politisch machtlose Innungen weiter bestehen, um das wirtschaftliche Leben seiner Stadt nicht v\u00f6llig zu zerst\u00f6ren. Selbst ein Z\u00fcrcher Richtebrief aus der Mitte des 13. Jahrhunderts enth\u00e4lt noch ein Zunftverbot: \u201edas niemand werben noch tuon sol anhein zunft, noch meisterschaft noch gesellschaft mit eiden mit worten noch mit wercken\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Z\u00fcnfte waren etwas Revolution\u00e4res und Neues: In Basel erlangten sie jedoch dank besonders g\u00fcnstigen Umst\u00e4nden nach und nach einen vollen Sieg und damit die unbestrittene Herrschaft. Die Entwicklung und der Charakter der Basler Z\u00fcnfte im 13. Jahrhundert sind besonders eingehend von Gustav Steiner im Basler Jahrbuch 1948 (S. 17 ff.) gew\u00fcrdigt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ihren ersten Anteil am Stadtregiment erwarben die Basler Handwerker nicht durch den Eintritt in die oberste st\u00e4dtische Beh\u00f6rde, den Rat, sondern durch ihr Eindringen in das immer wichtiger werdende Schultheissengericht, wie Heusler in seiner \u201eVerfassungsgeschichte der Stadt Basel im Mittelalter\u201c nachweist. Seit dem Jahre 1300 finden wir die Handwerker als Gerichtsbeisitzer, Sch\u00f6ffen, regelm\u00e4ssig im Gericht vertreten. Etwas sp\u00e4ter erlangten die Z\u00fcnfte Einsitz in das f\u00fcr die Frage des Missbaues zust\u00e4ndige Baugericht, die \u201eF\u00fcnfe \u00fcber die Bauten\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als dann schliesslich Bischof und Burger (die eingesessenen Familien wurden \u201eCives\u201c oder \u201eBurgenses\u201c genannt) bei den Z\u00fcnften Hilfe gegen den \u00f6sterreichfreundlichen Teil der Ritterschaft suchten und fanden, konnte der Eintritt der Z\u00fcnfte auch in den Rat nicht mehr aufgehalten werden. Wie gross das Vertrauen sogar des Bischofs in die Z\u00fcnfte sein konnte, zeigt eine von Bischof Peter am 27. M\u00e4rz 1305 erlassene Verordnung, welche allen Klerikern der Di\u00f6zese in der Stadt Basel und deren Vorst\u00e4dten infolge unerfreulicher Vorkommnisse das Waffentragen verbot und dem B\u00fcrgermeister und dem Oberstzunftmeister Gewalt gab, mit Hilfe von M\u00e4nnern, die sie selber w\u00e4hlen k\u00f6nnten, Geistliche, welche auf frischer Tat ertappt w\u00fcrden, zu ergreifen und gefangenzuhalten, bis der Bischof selber oder sein Stellvertreter sie beurteilen k\u00f6nnten. Bischoff Otto von Grandson bek\u00e4mpfte im Jahre 1308 zusammen mit den Z\u00fcnften die \u00f6sterreichfreundlichen Rittergeschlechter der M\u00fcnch und Schaler. Verschiedentlich wurden die Zunftmeister bei wichtigen Gesch\u00e4ften zu Rate gezogen, so bei der Auflegung des Ungelds, einer Art Steuer von 1317, die zu Streit mit dem Domcapitel f\u00fchrte. Die \u00d6ffnung des Rates, vorerst f\u00fcr besondere, von den Zunftmeistern personell verschiedene Zunftratsherren, erfolge vielleicht schon, wenn auch nur tempor\u00e4r, unter Bischof Heinrich von Neuenburg. Durch die Handveste des Bischofs Johann Senn von M\u00fcnsingen vom 21. Juni 1337 wird uns die Tatsache der Zunftvertretung im Rate eindeutig bezeugt. Im Jahre 1382 hielten auch die Zunftmeister ihren Einzug in die oberste st\u00e4dtische Beh\u00f6rde. Diese Ratsbesatzung blieb unver\u00e4ndert bis ins 16. Jahrhundert, da der st\u00e4dtische Rat ganz aus Vertretern der Z\u00fcnfte bestellt wurde. So wurde Basel eine Zunftstadt und konnte Kraft und Freiheit behalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Zunft der Scherer, Maler, Glaser, Sattler und Sporer, deren Angeh\u00f6rige urspr\u00fcnglich wohl alle in der Gegend des Fisch- und des Kornmarktes gewohnt haben (Sattelgasse, Sporengasse) \u2013 die ersten beiden urkundlich bezeugten Zunftmeister, Johans der Glaser (1358) und Niclaus G\u00f6bel der Maler (1383), wohnten am Fischmarkt \u2013, m\u00fcssen schon eine l\u00e4ngere Geschichte hinter sich gehabt haben, bis sie um die Mitte des 13. Jahrhunderts Ihre Anerkennung als Zunft durch Bischof und Rat erlangten. \u00dcber das Datum des die \u00f6ffentlich-rechtliche Stellung der Zunft begr\u00fcndenden Zunftbriefes, der bekanntlich nicht auf uns gekommen ist, kann nichts Genaues gesagt werden. Laut der \u00e4ltesten Ratsbesatzung vom Jahre 1357 nahm die Scherer- und Malerzunft in der durch die Jahrhunderte hindurch gleichbleibenden Reihenfolge der Z\u00fcnfte den 13. Rang ein, was jedoch keinen Schluss auf den Zeitpunkt der Anerkennung als Zunft zul\u00e4sst. Es darf wohl angenommen werden, dass die Angeh\u00f6rigen der auf den Z\u00fcnften \u201ezum Himmel\u201c und \u201ezum Goldenen Stern\u201c betriebenen Handwerke schon vor dem Jahre 1260 ihr Zunftrecht erhalten haben. Bischof Berchthold begr\u00fcndete n\u00e4mlich sein Entgegenkommen, den Schneidern eine Zunft zu gew\u00e4hren, in der im Jahre 1260 ausgestellten Urkunde damit, dass beinahe alle Handwerker seiner Stadt bereits Z\u00fcnfte h\u00e4tten. So durften unsere beiden Halbz\u00fcnfte mit gutem Gewissen im Jahre 1961 die Feier des siebenhundertj\u00e4hrigen Bestehens als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts begehen. Dass die Zunftangeh\u00f6rigen selbst auf die Kenntnis des Datums ihres Zunftbriefes keinen Wert zu legen schienen, beweist die Tatsache, dass im Erneuerungsbrief von 1361 vom Zeitpunkt des Stiftungsbriefes nicht die Rede ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie bereits vermerkt, vereinigen die beiden Schwesterz\u00fcnfte die verschiedensten Handwerke, die untereinander keine nat\u00fcrliche Verwandtschaft aufweisen. Scherer und Maler, Glaser und Sattler wie auch Sporer finden sich nicht ohne weiteres in ein und derselben Gemeinschaft zusammen. Die Erkl\u00e4rung hierf\u00fcr liegt unseres Erachtens darin, dass das einzelne Handwerk zu wenig Genossen z\u00e4hlte, um allein die Pflichten einer Zunft auf sich nehmen zu k\u00f6nnen. Ohne Schulterschluss mit anderen, ebenfalls wenig zahlreichen Handwerken w\u00e4re die politische Stosskraft zu wenig bedeutend, w\u00e4ren die finanziellen Mittel wohl zu sp\u00e4rlich gewesen. Dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu den verschiedensten Professionen innerhalb der Zunft zu Schwierigkeiten gef\u00fchrt hat, wie aus zahlreichen Urkunden hervorgeht, ist nicht verwunderlich und im \u00fcbrigen eine weitere Beweissst\u00fctze daf\u00fcr, dass ganz n\u00fcchterne politische \u00dcberlegungen zum Zusammenschluss gef\u00fchrt haben m\u00fcssen. Innerhalb der Zunft bildeten die Scherer einerseits, die Maler, Glaser, Sattler und Sporer andererseits eigene Gemeinschaften, aus denen die beiden Halbz\u00fcnfte \u201eGoldener Stern\u201c und \u201eHimmel\u201c hervorgegangen sind. Verschiedene Handwerke sind so zu einer Halbzunft und diese wieder zu einer Zunft zusammengestossen worden: Die beiden Halbz\u00fcnfte \u201eHimmel\u201c und \u201eStern\u201c werden daher oft \u201ezustammengestossene Z\u00fcnfte\u201c genannt, wie dies auch im sogenannten Roten Buche von 1401 geschieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ihren alten Sitz mag die Zunft der Scherer und Maler in der N\u00e4he des Fischmarktes besessen haben. Im Jahre 1384 konnte der Kauf des Hinterhauses Freie Strasse Nr. 33 um 41 Gulden bewerkstelligt werden, im Jahre 1394 wurde das Vorderhaus, das Haus \u201ezum Himmel\u201c, dazu erworben. So war die ganze Liegenschaft in der Hand der Zunft vereinigt. Dort befand sich die sehr sch\u00f6n ausgemalte und verzierte Trinkstube der Malerzunft und bildete das Zentrum z\u00fcnftiger Geselligkeit. Bereits im Jahre 1395 verzichtete die Halbzunft der Scherer auf ihre Rechte an der Liegenschaft \u201ezum Himmel\u201c und kaufte das Haus \u201ezum Goldenen Stern\u201c an der Freien Strasse Nr. 71.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Erkl\u00e4rung der Zunftnamen \u201eHimmel\u201c und \u201eGoldener Stern\u201c vermag somit keine Schwierigkeiten zu bieten: Es sind die Namen der Zunfth\u00e4user. Damit stehen die beiden Z\u00fcnfte in der Reihe der Basler Z\u00fcnfte nicht etwa allein: Die Schl\u00fcssel- und die B\u00e4renzunft (Hausgenossen) nennen sich nach ihren Zunfth\u00e4usern, und auch der Zunftname der Bauleute, \u201eSpinnwetternzunft\u201c, leitet sich vom Zunfthause her, das den Namen \u201eSpichwertershaus\u201c trug.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Malerzunft blieb Eigent\u00fcmerin ihres Zunfthauses an der Freienstrasse bis ins Jahr 1877. Bekanntlich hatte die Kantonsverfassung von 1875 die letzten Reste der Teilnahme der Z\u00fcnfte am Stadtregiment und an der L\u00f6sung \u00f6ffentlicher Aufgaben beseitigt und sie der Aufsicht der B\u00fcrgergemeinde der Stadt Basel unterstellt. So wurde der Beisitz eines eigenen Hauses nicht mehr f\u00fcr notwendig erachtet. In \u00f6ffentlicher Steigerung ging das Zunfthaus zum Preise von 52650 Franken an den Klaviermacher Leitner \u00fcber und wurde zwei Jahre sp\u00e4ter abgerissen. Ein im Staatsarchiv aufbewahrtes Aquarell J. J. Schneiders vom Jahre 1879 vermittelt einen herrlichen Blick auf Hof und Hinterhaus des Zunfthauses \u201ezum Himmel\u201c. Bis zum Jahre 1898 hatte sich die Zunft im \u201eMueshaus\u201c an der Spalenvorstadt 14 eingemietet, das der B\u00fcrgergemeinde der Stadt Basel durch den Ausscheidungsvertrag von 1876 aus dem Stadtverm\u00f6gen zugeteilt worden war. Erst im Jahre 1945 fand die Zunft wieder eine Zunftstube in der \u201eBasler Kanne\u201c, Steinenvorstadt 32, wo sie auch einige bescheidene Restst\u00fccke ihres Besitzes an Mobiliar und Archivalien deponieren konnte. Die Umwandlung der renommierten Gastst\u00e4tte in ein chinesisches Restaurant im Herbst 1971 beraubte die Zunft ihres Sitzes. Zunftbruder Hansj\u00f6rg Scholer ist es zu verdanken, dass die Zunft seit Januar 1973 im Restaurant St. Alban-Eck wieder eine Zunftstube besitzt. Die wenigen Kostbarkeiten, die alle F\u00e4hrnisse \u00fcberdauert haben, sind im Historischen Museum, die wichtigsten Zunfturkunden im Basler Staatsarchiv hinterlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">III.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Gliederung in zwei Halbz\u00fcnfte muss schon fr\u00fch, vielleicht von Anfang an Tatsache gewesen sein. Bis zur Verfassungsrevision von 1875 bildeten die beiden Teilz\u00fcnfte eine Gesamtzunft, eine politische Einheit. Jede Halbzunft hat jedoch ihre eigene, individuelle Entwicklung. Wir k\u00f6nnen zur Illustrierung des Verh\u00e4ltnisses der beiden Halbz\u00fcnfte zueinander auf zwei Urkunden hinweisen, von denen die eine noch nie namhaft gemacht und besprochen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bekannt ist die Urkunde der Erneuerung des Zunftbriefes der Scherer, Maler, Sattler und Sporer vom 6. Mai 1361. Im Basler Jahrbuch 1953 (S. 200 ff.) hat Gustav Steiner diese Zunftbrieferneuerung, die einzige \u00fcbrigens, die in Basel vorgekommen ist, in ihren geschichtlichen Zusammenhang gestellt. Die Sprache der Urkunde ist deutsch, und als Erneuerer des Zunftbriefes treten lediglich B\u00fcrgermeister und Rat der Stadt Basel auf; der Bischof, der als Stadtherr alle Z\u00fcnfte \u201egesetzt\u201c und best\u00e4tigt hatte, wirkt bei dieser Erneuerung nicht mehr mit: Seine Teilnahme erschien der bereits weitgehend emanzipierten Stadt als \u00fcberfl\u00fcssig. So ist die Urkunde lediglich durch das Stadtsiegel bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem Erdbeben von 1356 m\u00fcssen verschiedentlich \u201esp\u00e4nne\u201c, Zwistigkeiten, zwischen den einzelnen auf der Zunft vorhandenen Handwerksgruppen entstanden sein. So war vor allem die Meisterwahl neu zu regeln, nachdem die Aufteilung in zwei Halbz\u00fcnfte Tatsache geworden war. Um alle diese Schwierigkeiten zu beheben, nahm man den im Erdbeben erfolgten Verlust des Zunftbriefes zum Anlass, um seine Erneuerung zu begehren und gleichzeitig die notwendigen Reformen zu treffen. Obwohl die Einleitung des Briefes auf eine Best\u00e4tigung althergebrachter Satzungen schliessen liesse, birgt doch der weitere Inhalt der Urkunde offensichtlich neue Ordnungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Anfang des Briefes ist im \u00fcblichen Stile gehalten und weist auf den Grund der Ausstellung des Briefes hin: \u201eWir Cuenrat von Berenvels ritter burgermeister und rat von Basel tun kunt allen den, die disen brief ansehent oder h\u00f6rentlesen, wonde die erber l\u00fcte die scherer maler satler und sporer ze unser stat dis nachgeschriben ding und gesetzde in ir zunfte von alter gehabt und har bracht hant und si aber den brief, den si dar \u00fcber mit unser stette ingesigel versigelt hattent, von des ertpidemss und f\u00fcres wegen verloren hant, da von so habent wir inen die selben gesetzde von ir bette wegen ern\u00fcwert und bestetiget mit disem gegenwertigen brief.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das erste \u201egesetzde\u201c bringt bereits ohne weitern \u00dcbergang die offenkundig neue Ordnung der Meister- und Ratsherrenbestellung. Die Scherer- und Malerzunft war innerhalb des Zunftregiments eine einzige Zunft und hatte daher einen Zunftmeister und einen Ratsherrn. In diese \u00c4mter hatten sich nunmehr die Angeh\u00f6rigen der beiden Halbz\u00fcnfte zu teilen: Sitzt einer der Scherer im Rate, so soll einer von den drei andern Handwerkern, Maler, Sattler oder Sporer, Meister der Zunft sein. Damit war ein entscheidender Streitpunkt beigelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch die Scherer- und Malerzunft hatte der in Basel bei allen \u00f6ffentlichen \u00c4mtern unverbr\u00fcchlich gehaltenen \u00dcbung zu folgen, dass in einem einj\u00e4hrigen Turnus jeweilen zwei Pers\u00f6nlichkeiten praktisch lebensl\u00e4nglich im Amte des Zunftmeisters abwechselten. So haben wir immer einen neuen, als Meister der Gesamtzunft gerade amtierenden Meister und einen alten, gerade stillsitzenden, im folgenden Jahre jedoch wieder zum Zuge kommenden Meister. Dasselbe galt f\u00fcr den Ratsherrn und die Sechser.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als Wahlbeh\u00f6rde, die jedes Jahr die neuen H\u00e4upter zu kiesen hatte, fungierten der abtretende Meister und die abtretenden Sechser. Von einer allgemeinen Wahl durch die Zunftgenossen ist keine Rede. Den Kiesern wurde \u00fcberdies vorgeschrieben, sie \u201esullent der sechser drie nehmen und welen under den scherern und die andern drie under den andern drien vorgenanten antwerken\u201c. Das Gleichgewicht der Halbz\u00fcnfte wie der in der Zunft vertretenen Handwerke war somit gewahrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Befugnisse und Pflichten des Meisters und der Sechser waren in knappen Worten umschrieben: Sie haben zu \u201erichten, was die zunft angat und ze tunde hat\u201c, wobei ausdr\u00fccklich festgehalten wurde, dass des Meisters Stimme nicht mehr gelte als die der Sechser. Von heute noch aktueller Bedeutung f\u00fcr die Sitzungen unseres Zunftvorstandes ist jedoch der folgende Passus: \u201eUnd wenne der meister und die sechse bi einander sint, die zerunge, so si denne tunt, und den kosten, so sie hant, sullent si usser irem seckel zeren und geben und n\u00fct usser der zunft gut.\u201c Dennoch waren das Meister- und das Sechseramt nicht ganz reine Ehren\u00e4mter. Die in die Zunft aufgenommenen neuen Zunftbr\u00fcder hatten dem Meister und den Sechsern gewisse Geb\u00fchren zu entrichten sowie obendrein \u201eein vierteil wines des besten so denne zem zapffen veil lit\u201c. Dieser sch\u00f6ne Brauch ist heute in Vergessenheit geraten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die weiteren Vorschriften des Erneuerungsbriefes beziehen sich u.a. auf die Verwahrung der Zunftlade und des Banners, die Rechenschaftspflicht des abtretenden Meisters und der abtretenden Sechser an die neugew\u00e4hlten Zunftbeh\u00f6rden, das Verbot des gegenseitigen Abdingens von Knechten sowie auf den Verlust des Zunftrechts und die Aufnahme in die Reihen der Zunft. Besonderes Gewicht wurde darauf gelegt, dass der Sohn jedes Zunftbruders zu seines Vaters Recht kommen k\u00f6nne. Zunftrecht und Handwerksrecht gingen gegen eine erm\u00e4ssigte Geb\u00fchr von einem Pfund Wachs, von einem Schilling an den Meister, von sechs Pfennigen an den Knecht sowie gegen das bereits erw\u00e4hnte Quantum Wein an Meister und Sechser vom Vater an den Sohn \u00fcber.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit einem Satz wird festgelegt, dass das Zunftbanner dasselbe bleiben solle; davon wird noch die Rede sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Endlich wurden die in der Stadt t\u00e4tigen Bader verhalten, auch der Zunft gehorsam zu sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit diesen wenigen Vorschriften schien der damaligen Zeit die Organisation einer Zunft gen\u00fcgend umschrieben. An einer genauen Fixierung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Kompetenzen hatte niemand Interesse, da gerade hier die Dinge eifrig im Flusse gehalten wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach aussen waren die beiden Halbz\u00fcnfte wahrscheinlich nur durch Banner und Wappen des \u201eHimmels\u201c repr\u00e4sentiert. Auf der auf Holz gemalten Wachtordnung der Basler Z\u00fcnfte vom Jahre 1415 findet sich f\u00fcr beide Halbz\u00fcnfte nur das Wappen der Himmelzunft: drei rote Schilder im weissen Felde. Noch im Jahre 1479 musste der Rat, um den Misshelligkeiten der beiden Halbz\u00fcnfte in der Bannerfrage ein Ende zu bereiten, entscheiden, dass auch weiterhin das Banner mit dem althergebrachten Zeichen \u201eim Feld und in der Stadt\u201c zu f\u00fchren sei. Immerhin besitzen wir ein Gerf\u00e4hnlein der Zunft \u201ezum Goldenen Stern\u201c aus dem 15. Jahrhundert. Das offizielle Zunftbuch des Rats vom Jahre 1586 zeigt in gemeinsamem Wappenschild kreuzweise angebracht den goldenen Stern im blauen Feld, das Zeichen der Scherer und Bader, und die drei roten Schilde im weissen Feld, das Emblem der Maler und Sattler.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit der Zeit schien eine weitgehende Trennung der Gesch\u00e4fte der beiden Halbz\u00fcnfte unvermeidlich. Davon handelt ein vom 25. Mai 1579 datierter Vertrag zwischen \u201eHimmel\u201c und \u201eGoldenem Stern\u201c. Die Vertragsurkunde befindet sich im Archiv der Himmelzunft. Der Text der Vereinbarung ist, soviel wir sehen, noch nie ver\u00f6ffentlicht oder behandelt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Ingress wird darauf hingewiesen, dass sich \u201ezwischen beden Ehren Z\u00fcnfften zum Goldenen Stern und Himel der Statt Basell, von wegen iren bitzher gehepten alten Preuchen und Ordnungen, allerhandt Missverstendt, Spenn und Uneinigkeit erregt und erhept haben\u201c. Diese Zwistigkeiten sollten nunmehr endg\u00fcltig behoben werden \u201ein Betrachtung und zur Erhaltung guter Frundschafft Fridt Treuw Liebe und Einigkeit, so sy alls Zunftbr\u00fceder einandern ze erwysen schuldig\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bezweckt wird, den Kreis der Gesch\u00e4fte, die jede Halbzunft in eigener Kompetenz erledigen kann, m\u00f6glichst umfassend zu gestalten. Daher wird zum Ersten normiert, dass jede Zunft die Angelegenheiten, die sie selbst angingen, nach ihrem Gefallen erledigen solle. Dazu geh\u00f6re zum Beispiel das Ausf\u00e4llen von Strafen und das Aufnehmen neuer Zunftbr\u00fcder. Es sei von jetzt an nicht mehr erlaubt, \u201einn derglychen Sachen zesamen ze komen\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der zweite Paragraph bringt die Aufl\u00f6sung und Trennung des noch vorhandenen gemeinsamen Zunftseckels, den sie \u201ezum Wachs- und Pottgellt und anderer Gfellen halb gehept\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Jeweilen am Sonntag vor Johannis (24. Juni) wurden am Vormittag die neuen H\u00e4upter und Ratsherren der Stadt auf dem Petersplatz \u00f6ffentlich verk\u00fcndet; am Nachmittag fanden auf den Z\u00fcnften die Meisterwahlen statt. An diesem Abend pflegten die beiden Z\u00fcnfte gemeinsam ihren neuen Meister und ihren neuen Ratsherrn zu feiern. Gem\u00e4ss Artikel 4 des Abkommens sollte dieser Anlass nunmehr getrennt durchgef\u00fchrt werden, \u201edamit kein Zunfft gegen der andern, sy verzere wenig oder vyll, sich beschweren oder beclagen k\u00f6nnen\u201c. Hoffen wir, dass die Festfreuden von da an ungetr\u00fcbter waren!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie bis anhin sollen die Zunftbr\u00fcder gemeinsam jeweilen auf der Zunft, die den neuen Meister stellt, am Schw\u00f6rtag den Jahreid ablegen. Die Feuer- und Wasserordnungen sind gemeinsam zu erg\u00e4nzen und abzu\u00e4ndern. Diese Ordnungen wurden auch gemeinsam gehandhabt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von besonderem Interesse ist der sechste Artikel: Falls ein Zunftbruder, \u201eer seye hoch oder nider Standtz umb was Sachen des were, vor siner ordentlichen Zunfft gestrofft wurde, und er vermeinte ime were uss Nydt oder Hass den uss Verdienst Unrecht beschechen, dass demnah derselbig, doch waferr die Stroff uff 3 Pfund und \u00fcber die 3 Pfund sich anlauffe, Macht und Gwalt habe, solchen Handel f\u00fcr die andere Zunfft ze appellieren\u201c. Dies bedeutet die Einrichtung einer regelrechten Rechtsmittelinstanz, an die, falls die Busse einen bestimmten Betrag \u00fcberstieg, rekurriert werden konnte. Der Vorstand der einen Halbzunft konnte so den Vorstand der anderen Halbzunft in seiner Jurisdiktion korrigieren. Um aber leichtfertige Appellationen zu verhindern, wurde bestimmt, dass der Zunftbruder, der \u201esein Sach vor der Appellation auch verlure, inmassen dass daselbsten woll gesprochen und \u00fcbel geappelliert wurde\u201c, von seiner Zunft noch einmal bestraft werden konnte. Wie sich dieses System in der Praxis bew\u00e4hrt hat, ist uns leider mangels Urkunden nicht bekannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der siebte Paragraph bringt die endliche Beseitigung des Bannerstreites. Es wird immer unter der Fahne derjenigen Zunft ins Feld gezogen, die den neuen Meister stellt. Als Besammlungsort wird \u2013 wie bisher \u2013 der Kornmarkt festgesetzt, wo der neue Meister mit der Fahne zu warten habe. Musterungen hat jede Zunft, die ja nun ihr eigenes \u201eFendli\u201c hat, selbst durchzuf\u00fchren. \u201eSo aber durch unser gnd Herren ein Umbzug oder sonst ein Kilbi oder Kurzwil vergunnt wurde, alsdann sollen von beden Z\u00fcnfften die Zunfftbrieder mitt einander ziechen und sollen bede Fenlin brucht werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die beiden Schlusspunkte sind ohne wesentliche Bedeutung. Sie betreffen unter anderem das Aufbieten der Zunftbr\u00fcder zu den Begr\u00e4bnissen von Zunfth\u00e4uptern, worauf sehr grosses Gewicht gelegt wurde. Mit ihren Siegeln bekr\u00e4ftigten die beiden Meister, der alte und der neue, Jakob Schwyzer zum Goldenen Stern und Wilhelm Thurneysen zum Himmel, das Verkommnis, dessen unverbr\u00fcchliche Einhaltung sich beide Z\u00fcnfte feierlich zugesichert haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem Anhang zur Vereinbarung, die das heute noch herrschende gute Einvernehmen zwischen den beiden Z\u00fcnften befestigt hat, werden die Best\u00e4nde der beiden Zunftladen festgestellt. Der Erneuerungsbrief vom Jahr 1361 wird bei der Zunftlade des Goldenen Sterns ausdr\u00fccklich vermerkt. Bei der Zunftlade \u201ezum Himmel\u201c wird ein \u201eBrieff\u201c erw\u00e4hnt, \u201ewie sich die vom Sternen vom Himell abkoufft hand\u201c, eine Urkunde, die leider nicht erhalten geblieben ist. Sie l\u00e4sst auf die stattgehabte Teilung von gemeinsamem Verm\u00f6gen, wahrscheinlich auf der Verzicht der Scherer auf ihre Rechte am Zunfthause \u201ezum Himmel\u201c, schliessen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vergegenw\u00e4rtigt man sich kurz den Inhalt dieses zwischen den beiden Halbz\u00fcnften abgeschlossenen Verkommnisses, so ist man gewiss erstaunt ob der einfachen und wenig ersch\u00fctternden Probleme, die hier mit allem Gewicht, das man geben konnte, einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt werden. Die Divergenzen, die zwischen \u201eHimmel\u201c und \u201eStern\u201c vorgelegen haben, m\u00fcssen jedoch sicher echt und als solche empfunden worden sein, sonst h\u00e4tte sich die urkundliche Festlegung des k\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnisses der beiden zusammengestossenen Z\u00fcnfte er\u00fcbrigt. Vor allem aus dem grundlegenden ersten Paragraphen, der statuiert, dass jede Zunft ihre eigenen Gesch\u00e4fte besorgen solle, muss geschlossen werden, dass man sich gegenseitig in m\u00f6glichst allen Belangen freie Hand lassen wollte. Jede Halbzunft soll k\u00fcnftig ihre eigene Politik betreiben. Als Prinzip wurde dieser Punkt an die Spitze der Vereinbarung gestellt. Konsequenterweise wird durch den folgenden Paragraphen die noch bestehende gemeinsame Zunftkasse aufgel\u00f6st. Sogar die gemeinsamen geselligen Anl\u00e4sse, wie sie allj\u00e4hrlich bei der Meister- und Ratsherrenbestellung stattfanden, wurden aufgehoben: Offenbar bestanden nicht nur zwischen den H\u00e4uptern, sondern auch zwischen den gemeinen Zunftbr\u00fcdern Rivalit\u00e4ten, die sich, wie der Text der Urkunde sich ausdr\u00fcckt, u.a. darin manifestieren konnten, dass die einen behaupteten, die Angeh\u00f6rigen der anderen Zunft h\u00e4tten mehr verzehrt als sie selbst. Daraus konnten bei der Verteilung der Festkosten Anst\u00e4nde entstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da die Z\u00fcnfte sich nunmehr ungest\u00f6rt des Genusses des Stadtregiments erfreuten, und da die gemeinsamen Gegner, Bischof, Ritter und Achtburger weggefallen waren, konnten sie ihre eigenen Ambitionen in den Vordergrund stellen, Dass man sich jedoch um einen Ausgleich der Streitigkeiten bem\u00fchte und diese mit ehrlichem Willen aus der Welt schaffen wollte, kann nicht bezweifelt werden. Die im letzten Artikel gebrauchten feierlichen Worte und die bekundete feste Absicht, mit diesem Verkommnis \u201eFrundschafft, Liebe und Einigkeit ze pflanzen\u201c, m\u00fcssen ernst genommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">IV.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sch\u00f6ner h\u00e4tte die politische Einheit der beiden Halbz\u00fcnfte nicht symbolisiert werden k\u00f6nnen als durch den gemeinsamen Besitz einer Meisterkrone. Diese \u2013 sie bestand urspr\u00fcnglich aus einem Kranze frischer Blumen \u2013 zierte den neuerkorenen Zunftmeister. \u00dcber die Entstehung des letzten und kostbarsten \u201eMeisterkr\u00e4nzlein\u201c von \u201eStern\u201c und \u201eHimmel\u201c wird uns folgendes berichtet: \u201eAuf Johanni 1683 haben bede Ehren Z\u00fcnfft mit gesambter Hand ein silberen, auf Zierd vergulten Krantz machen lassen, mit beder Ehren Z\u00fcnfften Himmel und Sternen Woben, desgleichen Rahtsherren und Meisteren Woben und Namen, als zum Himmel, H. Rahtsherr Jacob Schlosser, H. Meister Sebastian Wild, zum guldene Sternen H. Rahtsherr Johannes Frey, H. Meister Peter Roschet, und haben bede Ehren Z\u00fcnfft den zugleich , jede Zunfft mit 40 Pfund, zusammen 80 Pfund bezahlt. Steht also jeder dieser beder Ehren Z\u00fcnfften Himmel und Sternen zum halben Theil eigent\u00fcmblich zu, halb an Gewicht thut Loth 49\u00bd.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Untergang der Meisterkrone f\u00fchrt uns ans Ende der Zunftherrschaft in Basel \u00fcberhaupt. Gesamteurop\u00e4isch gesehen hatten die Z\u00fcnfte dannzumal schon seit geraumer Zeit ihre politische Rolle ausgespielt. Nur die Schweiz bildete eine Ausnahme. Im England des 18. Jahrhunderts war das Zunftwesen bereits erloschen. In Frankreich versuchte Finanzminister Turgot im Jahre 1776, die Z\u00fcnfte aufzuheben. Die Verfassung von 1791 setze den franz\u00f6sischen Z\u00fcnften ein pl\u00f6tzliches Ende. In Deutschland bewirkten die Befestigung der Macht der Landesherren und der Untergang der st\u00e4dtischen Selbst\u00e4ndigkeiten ein starkes Schwinden der politischen Bedeutung der Z\u00fcnfte. Ein Reichsgutachten vom 3. M\u00e4rz 1672 wandte sich gegen die Existenzberechtigung der Z\u00fcnfte, und die am 16. August 1731 erlassene Reichszunftordnung, welche die Kompetenzen der Z\u00fcnfte ganz entscheiden einschr\u00e4nkte, hatte ein langsames Absterben der Z\u00fcnfte zur Folge. Bis ins Jahr 1798, dem Zeitpunkt der Invasion der franz\u00f6sischen Revolutionsarmeen, bewahrte die Stadt Basel ihre alten Einrichtungen, Dann wurde die Verfassung nach franz\u00f6sischem Muster umgewandelt und die Macht der Z\u00fcnfte gebrochen. Da damit die Ehrenstellen in der Zunft nicht mehr lebensl\u00e4ngliche Amtsstellen im Staate bedeuteten, verlangten wie auf den anderen Basler Z\u00fcnften auch Meister und Vorgesetzte der beiden Halbz\u00fcnfte \u201eStern\u201c und \u201eHimmel\u201c ihren bei Amtsantritt geleisteten \u201ebraven Einschuss in den Zunftseckel\u201c zur\u00fcck, weil er, wie Meister Christian von Mechel argumentierte, einbezahlt worden sei unter der Voraussetzung lebensl\u00e4nglichen Amtbesitzes. Die Wiederherstellung der Z\u00fcnfte im Jahre 1803, am Ende der Helvetik, geschah mit der entscheidenden Ausnahme, \u201edass keine politischen Vorrechte noch Regierungsstellen, wie dermalen, Platz haben k\u00f6nnen, sondern diese Herstellung haupts\u00e4chlich administrative, vormundschaftliche und Berufsgegenst\u00e4nde ber\u00fchrt\u201c. Die automatische Verbindung von Zunft\u00e4mtern mit \u00f6ffentlichen Stellen war somit entg\u00fcltig abgeschafft. Damit hatte die Meisterkrone auch ihren Sinn verloren. So traten am Schw\u00f6rtag im September 1805 die Vorgesetzten der beiden Halbz\u00fcnfte zusammen. Einhellig war man der Meinung des antragstellenden Christian von Mechel, dass \u201eder beyden Z\u00fcnfften zust\u00e4ndige silberne Ehrenkrantz, welcher nur bey Erneuerung unserer vormaligen Herren Meisteren unserer Ehren Z\u00fcnfften gebraucht wurde, anjetzo aber durch die neue Verfassung ausser Activitaet gestellt worden, mithin f\u00fcr nichts anderes mehr anzusehen als ein Todtes Capital, welches man Versilbern und den Erl\u00f6s davon beyden E. Z\u00fcnfften zum halben zufliessen lassen sollte\u201c. So geschah es, und die Meisterkrone von \u201eStern\u201c und \u201eHimmel\u201c fand ein unr\u00fchmlich Ende im Schmelztiegel.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bis zur umw\u00e4lzenden Verfassungsrevision vom Jahre 1875, die neben den bisher allein privilegierten und z\u00fcnftigen B\u00fcrgern auch den Niedergelassenen das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gem\u00e4ss der revidierten Bundesverfassung von 1874 geben musste, bildeten \u201eStern\u201c und \u201eHimmel\u201c zusammen eine Wahlzunft, einen \u201eWahlkreis\u201c f\u00fcr die Grossratswahlen, Im Jahre 1823 wurde der Mitgliederbestand der Z\u00fcnfte ausgeglichen. Dem \u201eStern\u201c als der den Akademikern am n\u00e4chsten stehenden Zunft wurden die bisher nicht z\u00fcnftigen Universit\u00e4tsangeh\u00f6rigen zugeteilt, aber nur zur Aus\u00fcbung des Wahlrechts. Zunftpflichten (wie Vormundschaft) lehnten sie ab. Zufolge ihrer zahlenm\u00e4ssigen \u00dcberlegenheit konnten sie jederzeit und mit Leichtigkeit die Z\u00fcnfter vom \u201eStern\u201c und vom \u201eHimmel\u201c \u00fcberstimmen. Diese letzteren verloren dadurch ihr Grossratsmandat. Ihre Petition wurde durch B\u00fcrgermeister Carl Burckhardt mit verletzendem Hochmut beantwortet. Im Jahre 1833 demonstrierten deshalb \u201eStern\u201c und \u201eHimmel\u201c durch einen W\u00e4hlerstreik: Weder Meister noch Zunftbr\u00fcder erschienen zur Wahlhandlung. Jetzt erfolgte eine Verst\u00e4ndigung mit der Universit\u00e4t, und nach den Dreissigerwirren wurde durch Gesetz vom 6. April 1836 eine sechzehnte Wahlzunft, die Zunft der Akademischen B\u00fcrger, geschaffen. Nach dem Jahre 1875 wurden die Z\u00fcnfte aus allen \u00f6ffentlichen Aufgaben entlassen und der Aufsicht der B\u00fcrgergemeinde der Stadt Basel unterstellt. Vom Zunftregiment ist nichts mehr \u00fcbriggeblieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">V.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zum Schluss sei noch ein Blick auf die k\u00fcnstlerische Tradition der Himmelzunft geworfen. Seit dem 14. Jahrhundert waren dem \u201eHimmel\u201c folgende Berufe unterstellt: Maler, Glaser, Glasmaler, Bildschnitzer, Kummetsattler, Reitsattler und Sporer. Im 17. Jahrhundert wurden auch die Kupferstecher himmelz\u00fcnftig. In jedem dieser Handwerke gab es K\u00fcnstler.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bereits vor 1290 werden in Basel Maler urkundlich erw\u00e4hnt, so Ludovicus dictus de megentze pictor. Das 14. Jahrhundert weist bereits eine ganze Reihe von in Basel schaffenden K\u00fcnstlern auf: z.B. 1347 Johannes Muttenzer, Maler von Basel, der in der Leutkirche zu Bern Bilder malte, und 1373 Menlinus pictor, auch Glasmaler, dem der Rat f\u00fcr ein Glasfenster zu den Augustinern 22 Pfundt zahlte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr das 15. Jahrhundert sind in Basel mehr als 40 Maler und gegen 20 Glasmaler nachweisbar. Zu Wohlstand gelangten freilich nur wenige. Im Steuerbuch von 1429 figuriert als Reichster der Glasmaler Ludman mit dem ansehnlichen Verm\u00f6gen von 1000 bis 1500 Gulden. Ihm folgen dann als n\u00e4chste mit einem Verm\u00f6gen von 300 bis 500 Gulden die Maler Lawelin, Hans Stocker und Urban Malstein. Die damals sehr bekannten Basler Maler Claus Rapp, Hans Stocker, Hans Gilgenberg, der Hofmaler Bischof Friedrichs zu Rhein, und Hans Balduff stiegen zur Zunftmeisterw\u00fcrde empor. Hans Stockers Wandbilder der Bruno-Legende in der Kartause und der dankbaren Toten in der St. Jakobs-Kirche sowie der Triumphbogen in der Martinskirche, der Stocker zugeschrieben wird, k\u00f6nnen noch heute bewundert werden. Balduff hatte sich durch die Ausschm\u00fcckung des Spalen-Schwibbogens, durch seine Schnitzwerke in der Andreaskapelle, sein Altarbild des hl. Eulogius im M\u00fcnster, sowie durch seine Malereien an der M\u00fcnsterorgel und am Eselturm einen grossen Namen gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 21. Juni 1434 erkaufte sich der aus Rottweil kommende Konrad Witz auf der Zunft zum Himmel das Zunftrecht und leistete am 11. Januar 1435 den B\u00fcrgereid. In besonderem Masse hat sich Konrad Witz um die vor allem aus Angeh\u00f6rigen der Himmelzunft sich zusammensetzende St. Lukas-Bruderschaft zu Augustinern \u2013 der hl. Lukas gilt als Schutzpatron der Maler \u2013 verdient gemacht. Zusammen mit dem Zunftratsherrn Niclaus Rusch wirkte Konrad Witz mit bei der Erneuerung der Bruderschaft. Der noch erhaltene, pergamentene und mit bunter Malerei verzierte Erneuerungsbrief vom 21. September 1437 f\u00fchrt uns eine durch feste Satzungen geregelte Genossenschaft zur Begehung kirchlicher Handlungen vor Augen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der weit \u00fcber die Grenzen der bl\u00fchenden Humanistenstadt Basel hinaus bekannte Maler Hans Herbst wurde von den Br\u00fcdern Ambrosius und Hans Holbein (d.J.) als Meister erkoren. Hans Holbein muss sp\u00e4testens im Fr\u00fchling 1515 von Augsburg nach Basel gekommen sein. Bereits 1516 erhielt er den Auftrag, den damals ber\u00fchmtesten Basler und dessen Ehefrau zu portraitieren. Die Bilder des Basler B\u00fcrgermeisters und Wechslers Jakob Meyer zum Hasen und seiner sch\u00f6nen Frau, der Dorothea Kannengiesserin, bilden heute eine besonderes Zierst\u00fcck der Basler Holbein-Sammlung. Am 25. September 1519 wurde Hans Holbein im \u201eHimmel\u201c z\u00fcnftig, im Jahre 1520 erwarb er das Basler B\u00fcrgerrecht. Besonders fruchtbar erwies sich die Zusammenarbeit Holbeins mit dem Humanisten Erasmus von Rotterdam, dessen \u201eLob der Torheit\u201c Holbein mit 80 Federzeichnungen ausschm\u00fcckte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Holbein diente seiner Zunft als Stubenmeister, und unter den zum Banner ausgelegten streitbaren Zunftgenossen figuriert des ber\u00fchmten K\u00fcnstlers Name zweimal.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als w\u00fcrdiger Sch\u00fcler Holbeins und Begr\u00fcnder der Bl\u00fctezeit der Basler Glasmalkunst sei Balthasar Han erw\u00e4hnt. Han war Ratsherr zum Himmel und \u00fcbte die Funktionen eines Eherichters und eines Spitalpflegers aus. Als Lehrer Niclaus Manuels d.J. von Bern war er ber\u00fchmt und anerkannt. F\u00fcr die Himmelzunft schuf er die pr\u00e4chtige, heute im Historischen Museum deponierte Bannertr\u00e4gerscheibe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch in den folgenden Jahrhunderten w\u00e4re manch begabter K\u00fcnstler zu nennen, der der Himmelzunft angeh\u00f6rt hat. Wir beschr\u00e4nken uns jedoch auf die Erw\u00e4hnung von drei Pers\u00f6nlichkeiten, die alle das Zunftmeisteramt innegehabt haben. Hans Rudolf Werenfels (1629 bis 1673) war Basels begehrter Portraitmaler und schuf zwei Titelbl\u00e4tter im Matrikelbuch der Universit\u00e4t Basel. Niclaus Bernoulli d.J. (1662 bis 1716) portraitierte seinen Bruder, den Mathematiker Jacob Bernoulli \u2013 das Bild h\u00e4ngt in der alten Aula im Museum an der Augustinergasse \u2013 und malte die Bilder in der Maria-Magdalena-Kapelle im M\u00fcnster. Der bereits mehrfach erw\u00e4hnte Christian von Mechel (1737 bis 1817) war seinerzeit ein in ganz Europa anerkannter Kupferstecher, der in Wien und in Berlin, wo er am 4. November 1817 starb, seiner Kunst oblag.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">VI.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die heutige Himmelzunft, die zusammen mit den \u00fcbrigen E. Z\u00fcnften und E. Gesellschaften der Stadt Basel als \u00f6ffentlich-rechtliche Korporation einen Teil der B\u00fcrgergemeinde bildet, umfasst Angeh\u00f6rige aller Berufe, wobei jedoch die Maler, deren Handwerk bl\u00fcht, stark vertreten sind. Zu den ebenfalls gut vertretenen Glasern sind in neuerer Zeit noch die Optiker gekommen. Neben den Sattlern, die infolge des starken R\u00fcckganges des Reitens nur ganz sp\u00e4rlich auftreten, geh\u00f6ren unserer Zunft die Tapezierer an. Die Sporer sind v\u00f6llig verschwunden. Der bisher letzte Zunftmeister aus dem Malerhandwerk war Grossrat Wilhelm M\u00fcller, der von 1866 bis 1899 amtierte. Ihm folgte der beg\u00fcterte \u201eMillionensattler\u201c vom Spalenberg, Albert Marfort von Speyr, als Meister in den Jahren 1899 bis 1916. Von 1917 bis 1944 hatte der Mathematiker und Direktor der Patria-Lebensversicherungsgesellschaft, Kirchenrat Eduard Meyer-Kl\u00e4si, das h\u00f6chste Amt inne. Bankprokurist Heinrich Jenny-Flubacher (Meister von 1944 bis 1952) veranlasste eine Aufzeichnung der Geschichte der Himmelzunft und war verantwortlich f\u00fcr deren Drucklegung. Paul Koelner verfasste die Einleitung, w\u00e4hrend C.W. Brenner, von Gustav Steiner unterst\u00fctzt, ein Verzeichnis aller Zunftmeister und Ratsherren zusammenstellte. An der Siebenhundertjahrfeier der beiden Schwesterz\u00fcnfte \u201ezum Goldenen Stern\u201c und \u201ezum Himmel\u201c am 6. Mai 1961 in der Martinskirche hatte alt Kirchenverwalter Louis B\u00fcrgin-Tschudin die Meisterw\u00fcrde inne. Seine Nachfolger sind von 1962-1995 der 1972 in den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gew\u00e4hlte Prof. Dr. iur. Kurt Jenny. 1995-2007 Dr. pharm. Hanspeter M\u00fcller. 2007-2013 Dr. jur. David Dussy. 2013-2016 Andreas Gutzwiller. Seit 2016 Markus Grieder.*<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn auch die Zunft \u201ezum Himmel\u201c ihren Charakter als Handwerkerzunft im Laufe der Zeit verloren hat, so sind doch der alte Zunftgeist und die Liebe zur Vaterstadt unver\u00e4ndert lebendig und wach.<\/p>\n<p>* im August 2016 aktualisiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus der Geschichte der Himmelzunft Von Alt-Meister\u00a0Kurt Jenny (unver\u00e4nderter Nachdruck aus der Zunftschrift von 1982) Am 6. Mai 1361 liessen sich die in den beiden Halbz\u00fcnften \u201ezum Goldenen Stern\u201c und \u201ezum Himmel\u201c zusammengeschlossenen Scherer, Maler, Glaser, Sattler und Sporer von B\u00fcrgermeister und Rat der Stadt Basel ihren in der Erdbebenkatastrophe von 1356 untergegangenen Zunftbrief erneuern. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":61,"menu_order":2,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"page-templates\/full-width.php","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-33","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/33","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=33"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/33\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":370,"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/33\/revisions\/370"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/61"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.himmelzunft-basel.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=33"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}